IHKG

Industrie- und Handelskammer-Gesetz

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Vom 18.12.1956

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 10c

(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(2) 1Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. 3Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) 1Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,
2. Satzungen nach § 10a Absatz 4,
3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,
4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3,
5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,
6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung,
7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und
8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(4) 1Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. 2Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. 3Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. 4Dabei kann auch eine regionale Verteilung Berücksichtigung finden. 5Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 6Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben des Präsidiums.

(5) 1Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. 2Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. 3Präsident und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müssen. 4Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

(6) 1Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen. 2Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln.

(7) 1Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt. 2Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. 3Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die Satzung.

(8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(9) § 8 gilt entsprechend.