Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Vom
20.7.2000
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 67
Pfändung
Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.