Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Vom
20.7.2000
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 48
Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.