Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Vom 20.7.2000
Zuletzt geändert am 12.12.2023
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.