Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Vom
20.7.2000
Zuletzt geändert am
12.12.2023
9. Abschnitt
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.