Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Vom 20.7.2000
Zuletzt geändert am 4.3.2026
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.