IFG

Informationsfreiheitsgesetz

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Vom 5.9.2005

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 6

Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.