Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Vom
5.9.2005
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 6
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.