Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Vom
5.9.2005
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 14
Bericht und Evaluierung
1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes.
2Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.