IFG

Informationsfreiheitsgesetz

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Vom 5.9.2005

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 14

Bericht und Evaluierung

1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. 2Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.