Art. 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind,
a)
jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;
b)
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;
c)
jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;
d)
jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
e)
jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21;
f)
jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.