HZÜ

Haager Zustellungsübereinkommen

Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 15.11.1965

Art. 3

Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates einen Antrag, der dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen.

1Dem Antrag ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. 2Antrag und Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln.