Art. 20
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a)
Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Stücken zu übermitteln,
b)
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen,
c)
Artikel 5 Absatz 4,
d)
Artikel 12 Absatz 2.