HZÜ

Haager Zustellungsübereinkommen

Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 15.11.1965

Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.

Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde zu wenden.

Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.