HWG

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Vom 11.7.1965

Neugefasst am 19.10.1994

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 3a

1Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. 2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.