HWG

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Vom 11.7.1965

Neugefasst am 19.10.1994

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 16

1Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.