Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom
11.7.1965
Neugefasst am
19.10.1994
Zuletzt geändert am
19.7.2023
§ 16
1Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.