Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom 11.7.1965
Neugefasst am 19.10.1994
Zuletzt geändert am 19.7.2023
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.