HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976 (BGBl. I S. 185)

Neugefasst am 19.1.1999 (BGBl. I S. 18)

Zuletzt geändert am 15.11.2019 (BGBl. I S. 1622)

1. Kapitel
Aufgaben der Hochschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Aufgaben
2. Abschnitt
Studium und Lehre
§ 7Ziel des Studiums
2. Kapitel
Zulassung zum Studium
§ 27Allgemeine Voraussetzungen
3. Kapitel
Mitglieder der Hochschule
1. Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 36Mitgliedschaft
2. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 42Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
4. Kapitel
Rechtsstellung der Hochschule
§ 58Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
5. Kapitel
Staatliche Anerkennung
§ 70Anerkennung von Einrichtungen
6. Kapitel
Anpassung des Landesrechts
§ 72Anpassungsfristen
7. Kapitel
Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
§§ 77–80(weggefallen)
2. Abschnitt
Studium und Lehre

§ 7

Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

§ 8

Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

§ 11

Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

1 Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2 Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3 In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

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