Vom 26.1.1976
Neugefasst am 19.1.1999
Zuletzt geändert am 15.11.2019
1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.