HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976

Neugefasst am 19.1.1999

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 59

Aufsicht

1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.