Vom 26.1.1976
Neugefasst am 19.1.1999
Zuletzt geändert am 15.11.2019
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.