HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976

Neugefasst am 19.1.1999

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 43

Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.