HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976

Neugefasst am 19.1.1999

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 3

Gleichberechtigung von Frauen und Männern

1Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.