Vom 26.1.1976
Neugefasst am 19.1.1999
Zuletzt geändert am 15.11.2019
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.