HotelAusbV

Hotelberufeausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement

Vom 9.3.2022

§ 17

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. SPLIT UMBAU : [Text: „Aufgaben am Empfang und][Element:
][Text: gastronomische Angebote“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]
2. SPLIT UMBAU : [Text: „Veranstaltungen und][Element:
][Text: Food-and-Beverage-Management“ ][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]
3. SPLIT UMBAU : [Text: „Revenue-Management,][Element:
][Text: Marketing und Verkauf“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]
4. SPLIT UMBAU : [Text: „Organisation des][Element:
][Text: Beherbergungsbetriebes“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent ][Element:
]
5. SPLIT UMBAU : [Text: „Wirtschafts- und Sozialkunde“ ][Element: ][Text: mit 10 Prozent.]

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.