§ 17
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
SPLIT UMBAU : [Text: „Aufgaben am Empfang und][Element:
][Text: gastronomische Angebote“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]
2.
SPLIT UMBAU : [Text: „Veranstaltungen und][Element:
][Text: Food-and-Beverage-Management“ ][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]
3.
SPLIT UMBAU : [Text: „Revenue-Management,][Element:
][Text: Marketing und Verkauf“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]
4.
SPLIT UMBAU : [Text: „Organisation des][Element:
][Text: Beherbergungsbetriebes“ ][Element: ][Text: mit 25 Prozent ][Element:
]
5.
SPLIT UMBAU : [Text: „Wirtschafts- und Sozialkunde“ ][Element: ][Text: mit 10 Prozent.]
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.