(1) 1Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:
(3) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.
(4) Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu entscheiden.