HopfV 2023

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Vom 9.3.2023

Zuletzt geändert am 4.11.2023

§ 27

Kürzung bei verspäteter Antragstellung

Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.