§ 18
Verwaltungskontrollen
(1)
Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2)
Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind,
2. die Übereinstimmung des Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sowie mit dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung,
3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und
4. die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.
(3)
Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:
1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zu den getätigten Ausgaben,
3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben und erbrachten Dienstleistungen,
4. die Übereinstimmung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,
5. die Angaben zu den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Größe und Förderfähigkeit der Flächen gemäß § 11 dieser Verordnung,
6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt,
7. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen und
8. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
(4)
Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.