(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation und ihre Mitglieder sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren und nach Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen, soweit diese für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erforderlich sind.
(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von der Bundesanstalt vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.