(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
(2) 1Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen. 2Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. 3Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende
(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.