Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 53
Anwendungsbereich
(1)
Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2)
Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.