HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10.7.2013 (BGBl. I S. 2276)

Zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 88)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1
Bauleitplanung
§ 17Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22Anwendungsbereich
Teil 3
Objektplanung
Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume
§ 33Besondere Grundlagen des Honorars
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§ 41Anwendungsbereich
Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 45Anwendungsbereich
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1
Tragwerksplanung
§ 49Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 53Anwendungsbereich
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57Übergangsvorschrift

§ 50

Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) 1 Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. 2 Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51

Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) 1 Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. 2 Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52

Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178
15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373
25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537
50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279
75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517
100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455
150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754
250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947
350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992
500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705
750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515
1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014112 449112 449118 504
1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 000 74 938 83 265 83 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 000 93 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

Abschnitt 2
Technische Ausrüstung

§ 53

Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

§ 54

Besondere Grundlagen des Honorars

(1) 1 Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. 2 Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. 3 Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) 1 Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. 2 Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. 3 § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) 1 Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. 2 Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) 1 Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. 2 Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 55

Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) 1 Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2 Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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