HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10.7.2013 (BGBl. I S. 2276)

Zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 88)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1
Bauleitplanung
§ 17Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22Anwendungsbereich
Teil 3
Objektplanung
Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume
§ 33Besondere Grundlagen des Honorars
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§ 41Anwendungsbereich
Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 45Anwendungsbereich
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1
Tragwerksplanung
§ 49Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 53Anwendungsbereich
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57Übergangsvorschrift

§ 18

Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) 1 Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
2 Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) 1 Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2 Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 19

Leistungsbild Bebauungsplan

(1) 1 Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
2 Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) 1 Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2 Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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