(1) 1 Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
(2) 1 Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2 Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
(1) 1 Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
(2) 1 Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2 Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.