HNSG

HNS-Gesetz

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Vom 16.7.2021

§ 8

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.