(1) 1§ 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) 1§ 5 wird durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 3§ 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.