HNSG

HNS-Gesetz

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Vom 16.7.2021

§ 6

Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

(1) 1§ 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1§ 5 wird durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 3§ 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.