1Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. 2Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.