Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
Vom
24.7.1995
Zuletzt geändert am
18.7.2017
§ 21
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
1Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
2Gerichtskosten werden nicht erhoben.