Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
Vom
24.7.1995
Zuletzt geändert am
18.7.2017
§ 19
Rechtsweg
1Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.