HIVHG

HIV-Hilfegesetz

Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Vom 24.7.1995

Zuletzt geändert am 18.7.2017

§ 13

Datenschutz

1Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. 2Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten – mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 – die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.