(1) 1Das Bundesamt für Justiz richtet für die externe Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. Eingerichtet werden
(2) Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.
(3) Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes veröffentlicht.
(4) 1Meldungen, die im Bundesamt für Justiz auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die externe Meldestelle des Bundes weitergeleitet. 2Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bundesamts für Justiz, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an die externe Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. 3Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.