HeizkZuschG

Heizkostenzuschussgesetz

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

Vom 29.4.2022

Zuletzt geändert am 9.11.2022

§ 5

Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.