HeizkZuschG

Heizkostenzuschussgesetz

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

Vom 29.4.2022

Zuletzt geändert am 9.11.2022

§ 3

Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung

(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.

(3) 1Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. 2Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.