HeizkostenV

Verordnung über Heizkostenabrechnung

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Vom 23.2.1981

Neugefasst am 5.10.2009

Zuletzt geändert am 16.10.2023

§ 6b

Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.