Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Vom
23.2.1981
Neugefasst am
5.10.2009
Zuletzt geändert am
16.10.2023
§ 2
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.