Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Vom
23.2.1981
Neugefasst am
5.10.2009
Zuletzt geändert am
16.10.2023
§ 10
Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.