HeizkostenV

Verordnung über Heizkostenabrechnung

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Vom 23.2.1981

Neugefasst am 5.10.2009

Zuletzt geändert am 16.10.2023

§ 10

Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.