Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Vom
17.2.1939
Zuletzt geändert am
23.12.2016
§ 8
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.