HeilprG

Heilpraktikergesetz

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Vom 17.2.1939

Zuletzt geändert am 23.12.2016

§ 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.