HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Abschnitt 3
Strukturstatistische Erhebungen

§ 7

Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.