Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
Vom 22.2.2021
Zuletzt geändert am 22.12.2025
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) (weggefallen)