HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2025

Abschnitt 2
Konjunkturstatistische Erhebungen

§ 4

Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) (weggefallen)