HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Abschnitt 2
Konjunkturstatistische Erhebungen

§ 4

Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.