HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 12

Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung

1Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Krankenhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. 2Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. 3Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.