HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Abschnitt 4
Übergreifende Vorschriften

§ 10

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3. für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.