HAuslG

Heimatlose Ausländer-Gesetz

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Vom 25.4.1951

Zuletzt geändert am 30.7.2004

§ 22

Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.