Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
Vom
11.5.2004
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 8
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.