HalblSchV

Halbleiterschutzverordnung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 8

Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.